Bitte beachten Sie, dass Ihre Meldung seriös und sachlich sein muss, um zulässig zu sein.
Es ist wichtig, den Wahrheitsgehalt der beobachteten Tatsachen und der gemeldeten Äußerungen zu prüfen, damit sie nicht als verleumderisch angesehen werden und somit nicht Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen oder anderen strafrechtlichen Verfahren werden.
Zu Ihrer Information: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Meldung sind die folgenden:
- Handelt es sich bei dem Hinweisgeber um eine natürliche Person?
- Verstößt der gemeldete Sachverhalt gegen das Gesetz, die Vorschriften, das allgemeine Interesse oder den Verhaltenskodex der Gruppe zur Korruptionsbekämpfung?
- Handelt der Whistleblower in gutem Glauben?
- Hat der Hinweisgeber die Informationen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten?
- Wenn ja, hat er/sie ohne finanzielle Gegenleistung gehandelt?
- Wenn nicht, hatte der Hinweisgeber persönliche Kenntnis von den gemeldeten Fakten?
Unter Wahrung strenger Vertraulichkeit werden alle Hinweise einer gründlichen und eingehenden Untersuchung und internen Prüfung unterzogen.